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Neu erhalten Fahrlehrer nach Abschluss der Berufsschule einen Fachausweis. Bis anhin erhielt man einen Fahrlehrerausweis. Der
Fachausweis sagt aus, dass das Wissen vorhanden ist. Um nun als Fahrlehrer arbeiten zu dürfen bedarf es noch einer kantonalen Bewilligung. Diese Fahrlehrerbewilligung wird vom jeweiligen Wohnsitzkanton ausgestellt. Wenn Sie nun nach altem Recht, zum
Beispiel vor 20 Jahren den Fahrlehrerausweis erworben haben, müssen Sie ihren alten Fahrlehrerausweis bis 31. 12. 2008 umtauschen.
Nach neuem System sind Sie dann zwar immer noch Fahrlehrer ohne Fachausweis, haben aber keine Nachteile und
müssen auch keine Prüfungen nachholen.
Wie erkennt man, ob der Fahrlehrerausweis umgetauscht werden muss? Wer einen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) besitzt, bei dem auf der Rückseite mindestens eine Nummer zwischen 201 und 204 eingetragen
ist, muss seinen Ausweis nicht umtauschen. Falls noch den grüner Fahrlehrerausweis (Papier) vorhanden ist und keine Nummer zwischen 201 und 204 im FAK eingetragen wurde, muss der Ausweis bis Ende 2008 umgetauscht werden !! |
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- Neu dürfen nur noch Fahrlehrerberufsschulen und andere Institutionen, welche die gleichen Kriterien wie Berufsschulen erfüllen, Weiterbildungskurse anbieten.
- Neu bewilligt die QSK Berufsbild diese Weiterbildungsstätten.
- Neu sind nicht mehr die Kantone zuständig für die Kontrolle der Fahrlehrerweiterbildung, sondern die QSK Berufsbild. Die QSK
Berufsbild ist gesamtschweizerisch tätig.
- Neu müssen innert 5 Jahren 5 Tage Weiterbildung absolviert werden. Es spielt keine Rolle ob jedes Jahr einen Tag oder im 5. Jahr 5 Tage
absolviert werden.
Jeder Tag beinhaltet 7 Stunden Weiterbildung. Es werden keine Kurse bewilligt, welche weniger als 7 Stunden Weiterbildung beinhalten. Also keine Halbtageskurse mehr.
- Es ist unwichtig, in welchen Fachgebieten (A,B,C,D,E) die Weiterbildung absolviert wird.
Folglich ist es möglich, nur praktische oder nur theoretische Kurse zu belegen.
- Motorradfahrlehrer und LKW-Fahrlehrer müssen pro Periode je 2 Weiterbildungstage mehr leisten. Also nicht 5 sondern 7, respektive 9
Weiterbildungstage innert 5 Jahren.
- Moderatoren müssen zusätzliche Weiterbildung besuchen. Nun ist es möglich, den gleichen Kurs für mehrere Zwecke bewilligen zu lassen.
So muss ein Fahrlehrer, der auch Moderator ist, nur 5 Tage Weiterbildung besuchen, wenn die Kurse zusätzlich als
Moderatorenweiterbildung bewilligt worden sind. Der gleiche Kurs zählt dann also für 2 Zwecke.
- Es ist nicht mehr möglich denselben Kurs mehrmals zu besuchen.
- Die Grundausbildung sowie Zusatzausbildungen werden nicht mehrals Weiterbildung akzeptiert.
Moderatorenausbildungen, Vormodule wie Hauptmodule werden nicht mehr als Weiterbildung akzeptiert.
- Die Kursbestätigungen sind neu kostenpflichtig. Die Kurse werden also zwangsweise teurer.
- Es können keine Stunden mehr von einer auf eine andere Periode übertragen werden.
- Für alle Kantone beginnt die erste neurechtliche Weiterbildungsperiode am 01. 01. 2008.
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